Mietrecht

    Möblierte Wohnungen & Mietpreisbremse: Was gilt 2025?

    6 Min. Lesezeit16. März 2025

    Gilt die Mietpreisbremse für möblierte Wohnungen?

    Grundsätzlich ja. Die Mietpreisbremse gilt auch für möbliert vermietete Wohnungen. Allerdings gibt es eine wichtige Besonderheit: den Möblierungszuschlag.

    Wann gilt die Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen?

    Die Mietpreisbremse greift bei möblierten Wohnungen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei unmöblierten:

    • -✅ Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt
    • -✅ Es handelt sich um eine Neuvermietung
    • -✅ Kein Neubau (Erstbezug nach 01.10.2014)
    • -✅ Keine umfassende Modernisierung

    Die wichtige Ausnahme: Vorübergehende Vermietung

    Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das betrifft:

    • -Ferienwohnungen
    • -Wohnungen für befristete Arbeitseinsätze (wenn klar befristet)
    • -Monteurwohnungen

    Aber: Wird eine möblierte Wohnung als dauerhafter Wohnsitz vermietet, gilt die Mietpreisbremse uneingeschränkt.

    Der Möblierungszuschlag

    Was ist der Möblierungszuschlag?

    Vermieter dürfen für die Bereitstellung von Möbeln einen Zuschlag auf die Miete erheben. Dieser Zuschlag ist zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig.

    Wie hoch darf der Zuschlag sein?

    Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für den Möblierungszuschlag — das ist das Problem. Die Rechtsprechung orientiert sich an:

    • -2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat (gängige Faustformel)
    • -Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung (ca. 10 % pro Jahr)

    Beispielrechnung

    PositionBetrag
    Anschaffungswert Möbel5.000 €
    Alter der Möbel3 Jahre
    Zeitwert (nach Abschreibung)3.500 €
    Monatlicher Zuschlag (2 %)70 €

    Das Problem in der Praxis

    Viele Vermieter verlangen pauschale Möblierungszuschläge von 200–500 €/Monat, ohne den Wert der Möbel nachzuweisen. Das ist in vielen Fällen unzulässig.

    Auskunftspflicht seit 2019

    Seit 2019 müssen Vermieter vor Vertragsschluss mitteilen, wie sich die Miete zusammensetzt — einschließlich des Möblierungszuschlags. Tun sie das nicht:

    • -Können sie sich 2 Jahre lang nicht auf den Zuschlag berufen
    • -Die gesamte Miete wird an der Mietpreisbremse gemessen

    So prüfst du deine möblierte Wohnung

    1. Vergleichsmiete ermitteln: Nutze unseren Rechner für die ortsübliche Vergleichsmiete (unmöbliert)
    2. Möblierungszuschlag berechnen: 2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat
    3. Zulässige Gesamtmiete: Vergleichsmiete × 1,10 + Möblierungszuschlag
    4. Vergleichen: Liegt deine tatsächliche Miete darüber?

    Fazit

    Auch bei möblierten Wohnungen hast du Rechte. Lass dich nicht von überhöhten Möblierungszuschlägen abschrecken. Prüfe jetzt kostenlos, ob deine Miete zu hoch ist.

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