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title: "Vormiete § 556e BGB — Ausnahmen von der Mietpreisbremse erklärt"
description: "Wann darf der Vermieter mehr als 10 % über der Vergleichsmiete verlangen? Alles zur Vormiete-Regelung nach § 556e BGB und den Ausnahmen der Mietpreisbremse."
canonical: "https://miete-senken.de/blog/vormiete-ausnahmen-556e"
language: "de"
datePublished: "2025-03-20"
dateModified: "2025-03-20"
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Mietrecht

# Vormiete & Ausnahmen nach § 556e BGB: Was Mieter wissen müssen

6 Min. Lesezeit20. März 2025

## Was ist die Vormiete-Regelung?

Die Vormiete-Regelung (§ 556e Abs. 1 BGB) ist die **wichtigste Ausnahme** von der Mietpreisbremse. Sie besagt:

**Lag die Miete des Vormieters über der zulässigen Höchstmiete, darf der Vermieter diese höhere Miete auch vom neuen Mieter verlangen.**

### Einfaches Beispiel

- -Ortsübliche Vergleichsmiete: **12,00 €/m²**
- -Zulässige Höchstmiete (+ 10 %): **13,20 €/m²**
- -Vormiete des letzten Mieters: **14,50 €/m²**
- -**Ergebnis:** Vermieter darf **14,50 €/m²** verlangen

## Voraussetzungen für die Vormiete-Ausnahme

Damit sich der Vermieter auf die Vormiete berufen kann, müssen **alle** Bedingungen erfüllt sein:

### 1. Auskunftspflicht erfüllt

Der Vermieter muss dich **vor Vertragsschluss** unaufgefordert über die Vormiete informiert haben. Seit 2019 ist dies Pflicht (§ 556g Abs. 1a BGB).

- -Fehlende Auskunft: Vermieter kann sich **2 Jahre lang nicht** auf die Vormiete berufen
- -Nach 2 Jahren: Vormiete kann **ab dem Zeitpunkt** der Nachholung geltend gemacht werden

### 2. Vormiete war tatsächlich so hoch

Der Vermieter muss die Höhe der Vormiete **nachweisen** können. Reine Behauptungen genügen nicht.

### 3. Vormiete wurde tatsächlich gezahlt

War die Vormiete bereits überhöht und hat der Vormieter erfolgreich gerügt, gilt nur die **reduzierte Miete** als Vormiete.

### 4. Kein Mieterhöhungsverlangen im letzten Jahr

Wurde die Vormiete innerhalb des **letzten Jahres vor Vertragsende** durch eine einseitige Mieterhöhung angehoben, bleibt diese Erhöhung **unberücksichtigt**.

## Weitere Ausnahmen von der Mietpreisbremse

### Modernisierungszuschlag (§ 556e Abs. 2 BGB)

Hat der Vermieter in den **letzten drei Jahren** vor der Neuvermietung modernisiert, darf er einen Zuschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen:

- -Berechnung wie bei einer regulären Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB)
- -Maximal **8 % der Modernisierungskosten** jährlich auf die Miete umgelegt
- -Dieser Zuschlag kommt **zusätzlich** zur Vergleichsmiete + 10 %

### Neubau (§ 556f BGB)

Wohnungen, die **nach dem 1. Oktober 2014** erstmals genutzt und vermietet wurden, sind von der Mietpreisbremse **komplett ausgenommen**.

### Umfassende Modernisierung (§ 556f BGB)

Wurde die Wohnung so umfassend modernisiert, dass sie einem **Neubau gleichkommt**, ist die Mietpreisbremse ebenfalls nicht anwendbar. Der BGH stellt hier strenge Anforderungen (mindestens ein Drittel des Neubauwertes).

## Checkliste: Gilt die Vormiete-Ausnahme?

- -✅ Hat der Vermieter dich vor Vertragsschluss über die Vormiete informiert?
- -✅ Kann er die Höhe der Vormiete nachweisen?
- -✅ Wurde die Vormiete tatsächlich bezahlt (nicht nur vereinbart)?
- -✅ Gab es keine Mieterhöhung im letzten Jahr vor Vertragsende?

Wenn eine dieser Fragen mit **Nein** beantwortet wird, kann sich der Vermieter **nicht** auf die Vormiete berufen.

## Fazit

Die Vormiete-Regelung ist die häufigste Ausnahme von der Mietpreisbremse — aber sie unterliegt strengen Voraussetzungen. **Prüfe jetzt kostenlos**, ob dein Vermieter alle Bedingungen erfüllt hat.

## Weiterführende Artikel

- -[BGH-Urteile zur Mietpreisbremse](https://miete-senken.de/blog/bgh-urteile-mietpreisbremse) — Rechtsprechung zu Ausnahmen und Auskunftspflicht
- -[Möblierte Wohnungen & Mietpreisbremse](https://miete-senken.de/blog/moeblierte-wohnung-mietpreisbremse) — Sonderregeln für möblierte Vermietung
- -[Mietpreisbremse einfach erklärt](https://miete-senken.de/blog/mietpreisbremse-einfach-erklaert) — Die Grundlagen der 10%-Regel

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